Nicht jede Kostenposition, die in einer Nebenkostenabrechnung auftaucht, darf dort auch stehen. Die Betriebskostenverordnung zählt abschließend auf, was umlagefähig ist. Vieles, was Vermieter gern abrechnen würden, gehört ausdrücklich nicht dazu.
Das Wichtigste in Kürze
Reparaturen Instandhaltung und Instandsetzung trägt der Vermieter (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
Verwaltung Hausverwaltung, Kontoführung, Porto und Bankgebühren sind keine Betriebskosten.
Leerstand Kosten leerstehender Wohnungen dürfen nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden.
Kabelfernsehen Seit 1. Juli 2024 in der Regel nicht mehr über die Nebenkosten abrechenbar.
Grenzfälle Sperrmüll nur bei regelmäßigem Anfall, Rauchwarnmelder-Wartung je nach Vertrag, Versicherungen nur bei sachgerechtem Risiko.
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Zusammenfassung auf Grundlage des Ratgebers von Mietnebenkostenchecker.de vom 14.05.2026. Keine Rechtsberatung.