Gesetze · BetrKV
Betriebskostenverordnung: Was Vermieter umlegen dürfen
Die „zweite Miete“ ist klar geregelt: Nur Kosten aus dem Katalog der Betriebskostenverordnung dürfen in der Nebenkostenabrechnung auftauchen – und nur, wenn das vereinbart ist.
Rechtsstand: November 2026
Betriebskosten sind nach § 1 BetrKV die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. § 556 BGB erlaubt, diese Kosten auf Mieter umzulegen – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht das vor. Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt.
Ausdrücklich keine Betriebskosten sind Verwaltungskosten (etwa die Hausverwaltung, Kontoführung oder die Erstellung der Abrechnung) sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, also Reparaturen.
| Nr. | Kostenart nach § 2 BetrKV | Beispiele / Hinweis |
|---|---|---|
| 1 | Laufende öffentliche Lasten | v. a. Grundsteuer |
| 2 | Wasserversorgung | Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete |
| 3 | Entwässerung | Abwassergebühren |
| 4 | Heizung | Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Messdienst |
| 5 | Warmwasser | Wassererwärmung |
| 6 | Verbundene Heiz- und Warmwasseranlagen | |
| 7 | Aufzug | Betriebsstrom, Wartung, Prüfung |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | |
| 10 | Gartenpflege | |
| 11 | Beleuchtung | Allgemeinstrom für Flure, Keller, Außenlicht |
| 12 | Schornsteinreinigung | |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung | Gebäudeversicherung |
| 14 | Hauswart | ohne Verwaltungs- und Reparaturanteile |
| 15 | Gemeinschaftsantenne / Breitbandnetz | Sonderregeln seit Juli 2024 |
| 16 | Maschinelle Wascheinrichtungen | |
| 17 | Sonstige Betriebskosten | nur wenn konkret im Mietvertrag benannt |
Quelle: § 2 BetrKV. Vereinfachte Darstellung.
Fristen und Rechte
Viele Abrechnungen enthalten Fehler – etwa nicht umlagefähige Positionen, falsche Verteilerschlüssel oder Rechenfehler. Eine strukturierte Prüfung lohnt sich, insbesondere bei hohen Nachzahlungen.
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Quellen & weiterführende Informationen