Gesetze · BetrKV

Betriebskostenverordnung: Was Vermieter umlegen dürfen

Die „zweite Miete“ ist klar geregelt: Nur Kosten aus dem Katalog der Betriebskostenverordnung dürfen in der Nebenkostenabrechnung auftauchen – und nur, wenn das vereinbart ist.

Rechtsstand: November 2026

Betriebskosten sind nach § 1 BetrKV die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. § 556 BGB erlaubt, diese Kosten auf Mieter umzulegen – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht das vor. Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt.

Ausdrücklich keine Betriebskosten sind Verwaltungskosten (etwa die Hausverwaltung, Kontoführung oder die Erstellung der Abrechnung) sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, also Reparaturen.

Die 17 umlagefähigen Betriebskostenarten
Nr.Kostenart nach § 2 BetrKVBeispiele / Hinweis
1Laufende öffentliche Lastenv. a. Grundsteuer
2WasserversorgungWasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete
3EntwässerungAbwassergebühren
4HeizungBrennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Messdienst
5WarmwasserWassererwärmung
6Verbundene Heiz- und Warmwasseranlagen
7AufzugBetriebsstrom, Wartung, Prüfung
8Straßenreinigung und Müllbeseitigung
9Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
10Gartenpflege
11BeleuchtungAllgemeinstrom für Flure, Keller, Außenlicht
12Schornsteinreinigung
13Sach- und HaftpflichtversicherungGebäudeversicherung
14Hauswartohne Verwaltungs- und Reparaturanteile
15Gemeinschaftsantenne / BreitbandnetzSonderregeln seit Juli 2024
16Maschinelle Wascheinrichtungen
17Sonstige Betriebskostennur wenn konkret im Mietvertrag benannt

Quelle: § 2 BetrKV. Vereinfachte Darstellung.

Fristen und Rechte

Viele Abrechnungen enthalten Fehler – etwa nicht umlagefähige Positionen, falsche Verteilerschlüssel oder Rechenfehler. Eine strukturierte Prüfung lohnt sich, insbesondere bei hohen Nachzahlungen.

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