Gesetze · GEG
Das Gebäudeenergiegesetz: Aufstieg und Umbau eines Streitgesetzes
Kaum ein Gesetz hat die Debatte ums Wohnen so geprägt wie das „Heizungsgesetz“. Seit Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz – und folgt einer neuen Logik.
Rechtsstand: November 2026
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1. November 2020 in Kraft und fasste die bis dahin getrennten Regelwerke Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Es legte fest, welche energetischen Anforderungen neue und bestehende Gebäude erfüllen müssen – von der Dämmung bis zur Heiztechnik.
Bundesweit bekannt wurde das GEG durch die Novelle von 2023, die ab 2024 galt: Neu eingebaute Heizungen sollten grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Bestandsgebäude war die Pflicht an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Die Debatte darüber war heftig – um Kosten, Technologieoffenheit und soziale Folgen.
Was sich 2026 geändert hat
Mit dem am 28. Juli 2026 verkündeten Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226) wurde das GEG in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und inhaltlich neu ausgerichtet. Die 65-Prozent-Vorgabe ist entfallen. An ihre Stelle tritt ein technologieoffener Ansatz: Auch Gas- und Ölheizungen dürfen weiter eingebaut werden, müssen aber künftig schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen.
Zugleich setzt das Gesetz die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 um, etwa mit einem Nullemissionsstandard für Neubauten ab 2030. Viele bekannte Regeln aus dem GEG – Energieausweis, Austauschpflicht für sehr alte Heizkessel, Anforderungen bei Sanierungen – bestehen im GModG fort.
| Thema | GEG (2024 bis Juli 2026) | GModG (seit 29.7.2026) |
|---|---|---|
| Neue Heizungen | 65 % erneuerbare Energien (mit Übergangsfristen) | Freie Wahl der Heizungsart |
| Gas- und Ölheizungen | Nur unter Bedingungen | Zulässig, mit steigenden Anteilen biogener Brennstoffe (Bio-Treppe) |
| Kopplung an Wärmeplanung | Ja, für Bestandsgebäude | Entfallen |
| Mieterschutz bei Heizkosten | Modernisierungsumlage begrenzt (0,50 €/m²) | Zusätzlich hälftige Teilung von CO₂-Kosten, Netzentgelten und Bio-Mehrkosten bei neuen fossilen Heizungen |
| Neubau | Effizienzstandard | Nullemissionsstandard ab 2030 |
Vereinfachte Darstellung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.
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Quellen & weiterführende Informationen